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Unsere Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hofer Philipp Personal GmbH
Für eine faire und verlässliche Geschäftsbeziehung

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der Hofer Philipp Personal GmbH (im Folgenden: Überlasser). Abweichende Bedingungen des Beschäftigers gelten nur, wenn sie vom Überlasser ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Überlasser solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Angebote sind freibleibend und gelten für die Dauer von sieben Kalendertagen ab Ausstellungsdatum. Die Verrechnung der Arbeitsstunden erfolgt auf Basis des schriftlich vereinbarten Stundensatzes zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Zuschläge (z. B. für Überstunden) richten sich nach der schriftlich vereinbarten Auftragsbestätigung. Bei kollektivvertraglichen Erhöhungen wird der Stundensatz entsprechend angepasst – Stichtag ist der Beginn der Gültigkeit des neuen KV.

Zulagen (z. B. Schmutz-, Höhen- oder Hitzezulagen) werden mit einem pauschalen Zuschlag von 75 % verrechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Inhalt der unterzeichneten Auftragsbestätigung gilt auch für Vor- und Folgeaufträge innerhalb desselben KV-Jahres.

2. Arbeitsbestätigung & Arbeitszeit

Die vom Überlasser überlassenen Arbeitskräfte legen dem Beschäftiger wöchentlich eine Arbeitsbestätigung zur Unterzeichnung vor. Diese ist durch den Beschäftiger mit Stempel und Unterschrift für die tatsächlich geleisteten Stunden zu bestätigen. Die Arbeitszeit richtet sich nach dem im jeweiligen Betrieb geltenden Kollektivvertrag.

3. Einsatzdauer

Die Mindesteinsatzdauer beträgt eine Woche. Bei einem geplanten Einsatzende nach mehr als drei Monaten ist der Überlasser spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich zu informieren, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der in der Verlängerung oder Bestellung genannte letzte Arbeitstag gilt als verbindlich.

4. Haftung

Die überlassenen Arbeitskräfte unterliegen während des Einsatzes der Leitung, Aufsicht und Weisung des Beschäftigers. Für Schäden, die durch die Arbeitskraft im Zuge ihrer Tätigkeit entstehen, übernimmt der Überlasser keine Haftung. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, Produktionsausfälle, Pönalen, Folgeschäden oder Gewinnentgang.

Zwischen dem Beschäftiger und den überlassenen Arbeitskräften besteht kein Arbeitsverhältnis. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, eigenständige Vereinbarungen mit den Arbeitskräften zu treffen. Der Überlasser haftet ausschließlich im Rahmen des gesetzlich anerkannten Auswahlverschuldens.

5. Abwerbung & Übernahme

Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte während des laufenden Einsatzes sowie für die Dauer von zwölf Monaten nach Einsatzende weder direkt noch über Dritte (z. B. Mitbewerber) zu beschäftigen oder zu übernehmen.

Im Falle einer Direktübernahme oder Weiterbeschäftigung über einen Mitbewerber innerhalb dieser Frist ist eine Ablösezahlung in Höhe von mindestens vier Bruttomonatsgehältern der betroffenen Arbeitskraft an den Überlasser zu leisten.

6. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Arbeitsnachweise, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen netto ab Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. als vereinbart.
Diese Regelung geht der gesetzlichen Verzugszinshöhe gemäß § 456 UGB ausdrücklich vor. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Beschäftiger ist ausgeschlossen. Schecks werden nicht angenommen.

Bei erkennbarer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder bei Zahlungsverzug ist der Überlasser berechtigt, geeignete Sicherheiten (z. B. Bankgarantie) für offene und künftige Forderungen zu verlangen. Kommt der Beschäftiger diesem Verlangen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach, ist der Überlasser zum Vertragsrücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Bei drohender Insolvenz oder Insolvenz ist ein sofortiger Vertragsrücktritt ebenfalls zulässig.

7. Arbeitsverhinderung

Kann eine überlassene Arbeitskraft aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Hofer Philipp Personal GmbH liegen, nicht zur Arbeit erscheinen, entstehen daraus keine Ersatz- oder Schadenersatzansprüche. Der Überlasser wird im Bedarfsfall bestmöglich Ersatz bereitstellen.

Preis- und Vertragsinformationen zwischen Überlasser und Beschäftiger dürfen gegenüber überlassenen Arbeitskräften nicht kommuniziert werden.

8. Arbeitgeberpflichten

Während der Überlassung trägt der Beschäftiger alle arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gemäß §§ 5, 6 und 6a AÜG. Der Beschäftiger hat für die Einhaltung sämtlicher arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten behält sich der Überlasser die sofortige Beendigung des Einsatzes sowie Schadenersatzforderungen vor.

9. Gerichtsstand & Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt Linz als vereinbart. Der Überlasser ist jedoch berechtigt, auch jedes andere für den Beschäftiger zuständige Gericht anzurufen.

10. Datenschutz & höhere Gewalt

Der Auftraggeber stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausdrücklich zu. Eine durch höhere Gewalt verursachte Nichterfüllung des Vertrages durch den Überlasser berechtigt nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Klausel möglichst nahekommt.

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