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Unsere Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine faire Geschäftsbeziehung

 

1. ALLGEMEINES

Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil unserer Verträge. Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Sämtlichen anderslautenden Bedingungen des Beschäftigers werden hiermit ausdrücklich widersprochen und verpflichten den Überlasser auch dann nicht, wenn er nicht nochmals vor Vertragsabschluss diesen widerspricht. Die vom Beschäftiger bestellten Angebote sind freibleibend und gelten eine Woche ab Ausstellungsdatum. Die Berechnung der anfallenden Arbeitsstunden erfolgt zum vereinbarten Normalstundensatz, mit den dazugehörigen Überstundenzuschlägen, wie sie in der Bestellung schriftlich festgelegt sind (zusätzlich Mehrwertsteuer). Bei KV-Erhöhungen wird der Stundensatz um die KV-Erhöhung angehoben. Stichtag ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der KV-Erhöhung. Für Überstunden werden die in der Auftragsbestätigung angeführten Zuschläge verrechnet. Sonstige Zulagen (z.B. Schmutz-, Höhen-, Hitzezulagen, etc.) werden mit einem Zuschlag von 75% verrechnet, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Inhalt einer unterfertigten Auftragsbestätigung gilt auch für etwaige Vor- bzw. Folgeaufträge innerhalb dieses KV-Jahres.

 

2. ARBEITSBESTÄTIGUNG, ARBEITSZEIT

Die überlassenen Arbeitskräfte der Hofer Philipp Personal GmbH legen dem Beschäftiger eine Arbeitsbestätigung vor, die den Mitarbeitern für die tatsächlich gearbeiteten Stunden mit Stempel und Unterschrift bestätigt und wöchentlich auszuhändigen sind. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist durch den jeweiligen Beschäftiger Kollektivvertrag geregelt.

 

3. EINSATZDAUER

Die Mindesteinsatzdauer beträgt generell eine Woche. Bei einer Einsatzdauer von mehr als 3 Monaten ist der Überlasser 14 Tage (oder je nach gesonderter Vereinbarung) vor Einsatzende schriftlich zu benachrichtigen. Der in der Verlängerung oder deren Bestellung genannte Termin ist der letzte Arbeitstag auf der Baustelle.

 

4. HAFTUNG, HAFTPFLICHT

Der von Hofer Philipp Personal GmbH in den Betrieb des Beschäftigers entsandte Arbeitnehmer steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Beschäftigers. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der Überlasser nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Beschäftiger oder Dritten verursachen sollte. Sollten aufgrund einer Nichtbeachtung der vorgenannten Bestimmungen Unfälle bzw. Schäden auftreten, so haftet der Beschäftiger hierfür. Eine Freistellung des Überlassers durch den Beschäftiger in Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unserem Arbeitnehmer durchgeführten Arbeiten gilt als ausdrücklich vereinbart, das gleiche gilt für Produktionsausfall, Gewinnentgang, Pönale oder sonstigen Schäden. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Beschäftiger besteht kein Arbeitsverhältnis. In diesem Zusammenhang ist der Beschäftiger nicht berechtigt, mit den zur Verfügung gestellten Arbeitskräften des Überlassers Vereinbarungen zu treffen; diese werden vom Überlasser nicht anerkannt. Die Haftung des Überlassers ist auf das von der Rechtsprechung definierte Auswahlverschulden beschränkt.

 

5. ABWERBEN VON ÜBERLASSENEN ARBEITSKRÄFTEN

Der Beschäftiger verpflichtet sich, während der Dauer der Überlassung das Personal des Überlassers weder während noch nach der Beendigung des Auftrages (auf die Dauer von zwölf Monaten) als Arbeitnehmer, auch aushilfsweise, über Mitbewerber, Ihre Person als überlassene Arbeitnehmer, auch aushilfsweise, nicht einzustellen.

Eine Weiterbeschäftigung über einen Mitbewerber ist nur gegen eine Ablösezahlung in der Höhe von mindestens 4 Bruttolohngehältern durch den Beschäftigerbetrieb möglich.

Bei Direktübernahmen innerhalb von 12 Monaten nach Einsatzende ist genauso über eine Ablösezahlung in der Höhe von mindestens 4 Bruttolohngehältern seitens des Beschäftigerbetriebes zu entrichten.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich, soweit nicht anders vereinbart. Basis sind die bestätigten Arbeitsnachweise. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungserhalt fällig. Die Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche sind dem Beschäftiger nicht gestattet. Schecks werden nicht angenommen. Der Überlasser ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Beschäftigers übliche Verzugszinsen zu verrechnen.                                

 

Der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beschäftigers oder Zahlungsverzug des Beschäftigers, ist der Überlasser ebenfalls berechtigt, Bankgarantien oder Sicherungsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zum Erhalt der Bankgarantien oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Beschäftiger dem Verlangen nach einer Bankgarantie oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 5 Tagen nach, so ist der Überlasser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Überlasser ist auch berechtigt, eine erhaltene Bankgarantie jederzeit ab Fälligkeit einer offenen Rechnung geltend zu machen. Bei Insolvenzgefahr (z.B. KSV-Rating) bzw. Insolvenz ist der Überlasser berechtigt sofort ohne Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. INFORMATION, ARBEITSVERHINDERUNG

Sollten die überlassenen Arbeitskräfte aus Gründen, die nicht im Machtbereich der Hofer Philipp Personal GmbH liegen, nicht zur Arbeit erscheinen, können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden. Hofer Philipp Personal GmbH ist berechtigt, so rasch als möglich Ersatz zu stellen. Eine Information der überlassenen Arbeitskräfte über Preis- und Kostenvereinbarung zwischen Hofer Philipp Personal GmbH und dem Beschäftiger ist nicht gestattet.

 

8. ARBEITGEBERPFLICHTEN (BESCHÄFTIGER)

Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften (§§ 5, 6 und 6a AÜG). Für diese Zeit obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet dem Arbeitnehmer anzuhalten, diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten. Zuwiderhandeln dieses Vertragspunktes beendet unverzüglich die Überlassung. Sollten sich aufgrund von Nichtverwendung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorrichtungen Unfälle ereignen die der Beschäftiger zu verantworten hat, behandelt sich Hofer Philipp Personal GmbH vor, den für Hofer Philipp Personal GmbH entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen.

 

9. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gilt der Gerichtstand Linz als vereinbart. Der Überlasser kann jedoch auch ein anderes, für den Beschäftiger zuständiges Gericht in Betracht ziehen. Dies gilt auch für Wechsel- und/oder Scheckklagen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Linz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.

 

10. SONSTIGES

Die Zustimmung zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich erteilt. Durch höhere Gewalt verursachte Nichterfüllung des Vertrages durch den Überlasser gilt als akzeptiert. Die kompensationsweise Geltendmachung von Gegenforderungen des Beschäftigers aller Art ist ausgeschlossen.

 

11. BESONDERE BEDINGUNGEN

Sollte einer der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages der übrigen Bedingung nicht. Die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, durch gemeinsame Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der zu ersetzenden und der notleidenden Bestimmung am ehesten entspricht.

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